Das Pfändungsschutzkonto gem. § 903 Abs. 1 ZPO* n.F.

Das P-Konto ist eine Ergänzung zu einem bestehenden Girokonto. Es bietet dem Schuldner trotz Kontopfändung die Möglichkeit über die nichtpfändbaren Teile seiner Einkünfte zu verfügen. Damit ist sichergestellt, dass notwendige Ausgaben wie Miete, Unterhalt und Energiekosten weiterhin pünktlich und regelmäßig gezahlt werden können.

Seit dem 01.07.2024 beträgt der Grundfreibetrag für eine Person 1.500,00 Euro. Dieser Grundfreibetrag braucht nicht durch die Schuldnerberatung bescheinigt zu werden; Sie können bei Ihrer Bank oder Sparkasse einfach die Umwandlung Ihres Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto beantragen. Bitte beachten: Einige Banken verlangen zusätzlich das Ausfüllen eines hauseigenen Papiers; fragen Sie bitte nach, ob das in Ihrem Fall erforderlich ist.

Bei Unterhaltsverpflichtungen, denen Sie auch tatsächlich nachkommen müssen (!!!), erhöht sich der Grundfreibetrag um 561,43 Euro für die erste Person und um jeweils 312,78 EUR für die zweite bis fünfte Person. Kindergeld und andere Geldleistungen für Kinder, Wohngeld oder ein erhöhter Bedarf wegen Krankheit  etc. werden zusätzlich geschützt. Diese erhöhten Beträge müssen allerdings von der Schuldnerberatung bescheinigt werden!

 Beispiel:   

Einer erwachsenen Person mit zwei Kindern, für die Kindergeld bezogen wird, wird somit ein monatlich pfändungsfreier Sockelbetrag in Höhe von 2.874,21 Euro bescheinigt.

Liegt Ihr (Arbeits-) Einkommen über dem bescheinigten Sockelbetrag, können Sie bei dem für Sie zuständigen Vollstreckungsgericht* Antrag auf Festsetzung des nicht pfändbaren Betrages stellen. In diesem Verfahren wird dann der pfändbare bzw. nicht pfändbare Betrag nach der jeweils gültigen Pfändungstabelle gem. § 850c ZPO berechnet und gerichtlich festgesetzt. Sie können dann über einen erhöhten Betrag Ihrer Einnahmen verfügen.

Bei Forderungen des Finanzamtes muss ein solcher Antrag direkt beim Finanzamt gestellt werden!

Gern unterstützen wir Sie bei der Fertigung des entsprechenden Antrages. 

Sonderregelungen gelten z.B. auch bei Forderungen aus rückständigem Kindesunterhalt für Minderjährige (§ 850d ZPO). Hier ist der Teil, der Ihnen von Ihrem Einkommen gepfändet werden darf höher als bei „normalen“ Geldforderungen.

Das P-Konto kann auch schon dann eingerichtet werden, wenn Sie lediglich vermuten, dass eine Kontopfändung ansteht oder einfach ein sicheres Gefühl haben wollen. Auch ein bereits gepfändetes Konto kann in ein P-Konto umgewandelt werden. Die Umwandlung darf lt. Gesetzgeber nicht mehr als vier Bankarbeitstage dauern.

Bitte beachten:           

Wir raten dringend an, ausschließlich Konten, die im Guthaben geführt werden, in ein P-Konto umzuwandeln.

Sollte Ihr Konto im Minus sein raten wir Ihnen, ein auf Guthabenbasis geführtes Konto bei einem anderen Geldinstitut zu eröffnen und schnellstmöglich einen Termin bei der Schuldnerberatung zu vereinbaren.

 * Vollstreckungsgericht = Amtsgericht, das für Ihre Straße zuständig ist; ergibt sich auch aus dem Pfändungs-u. Überweisungsbeschluss

* ZPO =  Zivilprozeßordnung