Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens

 

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist in §§ 305 ff der InsO (Insolvenzordnung) geregelt und gliedert sich in drei Stufen:

Die 1. Stufe
stellt das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren auf der Grundlage eines vom Schuldner aufgestellten Plans/Vergleichsangebots dar.
Kommt die Einigung mit den jeweiligen Gläubigern zustande, und wird der Vergleich in der Folgezeit auch erfüllt, muß ein Insolvenzverfahren nicht mehr durchgeführt werden, die Angelegenheit ist erledigt.
Kommt die Einigung mit den jeweiligen Gläubigern nicht zustande und wird dies von einer geeigneten Stelle bescheinigt, kann der Schuldner innerhalb von max. 6 Monaten mittels Insolvenzantrags die nachfolgende

2. Stufe
betreten und zusätzlich Antrag auf Restsschuldbefreiung stellen.
Bevor über diese Anträge entschieden wird, muß das Insolvenzgericht - sofern bestimmte Voraussetzungen vorliegen (§ 309 InsO) - im gerichtlichen Schulden-bereinigungsplanverfahren prüfen, ob eine vergleichsweise Einigung der Beteiligten noch möglich ist. Läßt sich auch mit Hilfe des Gerichts eine Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner nicht herbeiführen und auch durch das Gericht nicht erzwingen (Ersetzung der Zustimmung einzelner Gläubiger entspr. § 309 InsO) kommt es schließlich auf der

3. Stufe
zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Nach Abschluß der Verwertung des vorhandenen Vermögens durch den vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder od. Einstellung des Verfahrens mangels Masse gem. § 207 InsO kündigt das Gericht in einem Beschluß dem Schuldner an, dass er Restschuldbefreiung erlangen werde, wenn er seinen Obliegenheiten während der nun folgenden maximal 3 Jahre andauernden Wohlverhaltensperiode nachkommt und Versgungsgründe nicht vorliegen.

In der 4. Stufe,
dem sog. Restschuldbefreiungsverfahren wird dem "redlichen" Schuldner nach Ablauf der maximal 3 Jahre andauernden Wohlverhaltensphase durch gerichtlichen Beschluß dann Restschuldbefreiung erteilt, mit der Folge, daß sämtl. Gläubiger - bekannt oder unbekannt - an der weiteren Durchsetzung ihrer Ansprüche für immer gehindert sind.

Ziel des Verbraucherinsolvenzverfahrens:

Das Ziel ist, in dem vom Gesetz vorgeschriebenen Zeitrahmen von maximal 3 Jahren sowohl Sie zu entschulden als auch Ihre Gläubiger zu befrieden.